Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die CargoBeamer intermodal operations GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die CargoBeamer intermodal operations GmbH (nachfolgend nur „CargoBeamer“ oder „wir“) befördert europaweit auf den angebotenen Strecken Ladeeinheiten auf der Schiene im unbegleiteten kombinierten Verkehr und erbringt hierbei teilweise Nebenleistungen. Für alle Beauftragungen (auch zukünftige) von CargoBeamer durch Auftraggeber (im folgendem nur „Kunde“ oder „Sie“) von solchen Beförderungsleistungen einschließlich aller von CargoBeamer etwaig angebotenen Nebenleistungen gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten insgesamt nicht, auch nicht ergänzend.

Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen. CargoBeamer ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.

(2) Diese AGB gelten dem Kunden gegenüber entsprechend für und gegen sämtliche mit CargoBeamer im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen, insbesondere der CargoBeamer AG, (nicht abschließend), soweit mit diesen nichts Anderweitiges vereinbart ist. Dies gilt, gleich aus welchem Grund, für die mit CargoBeamer verbundenen Unternehmen, die in den Vertrag mit dem Kunden miteinbezogen werden, sei es durch eigenständigen Vertrag mit dem Kunden oder einer Unterbeauftragung durch CargoBeamer, einer Abtretung von Forderungen gegen den Kunden, einer Übertragung gemäß § 4 dieser Bedingungen etc.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Ladeeinheit im Sinne dieser AGB stellt das jeweils CargoBeamer zum Transport übergebene Gut als Ganzes dar, d.h. insbesondere der verschlossene Sattelauflieger, Container, Wechselbrücke, etc., jeweils einschließlich etwaig hierin vom Auftraggeber befördertes, verstautes und gesichertes Gut.

(2) Mit Portal ist die web-basierte Online-Plattform („my CargoBeamer“) gemeint, die CargoBeamer ihren registrierten Kunden zur Verfügung stellt und über die diese unter anderem Beförderungsanfragen stellen können, soweit verfügbar den Sendungsverlauf verfolgen können, Aufträge verwalten können, etc.

(3) SZR ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds.

(4) Mit RID ist das Regelwerk für den internationalen Schienentransport von Gefahrgut auf dem europäischen Kontinent (Regulations Concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Rail) bezeichnet.

(5) Mit Wanne ist der Wagonaufsatz gemeint, auf den CargoBeamer oder ein beauftragter Subunternehmer die vom Kunden beim Check-In abgegebene Ladeeinheit verlädt und mittels derer die Ladeeinheit später auf den Wagon verladen werden kann.

(6) Check-In ist der Vorgang der Übergabe der Ladeeinheit an CargoBeamer durch den Kunden an der Abgangsstelle/Terminal.

(7) Check-Out ist die Abholung der Ladeeinheit durch den Kunden an der Empfangsstelle/Terminal.

(8) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen aus Ziffer 1.1 bis 1.19 der ADSp 2017 entsprechend.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Beförderungsverträge kommen zustande durch das jeweilige Angebot des Kunden an CargoBeamer zur Durchführung einer konkreten Beförderung und deren Annahme. Dabei stellt stets die Anfrage/der Auftrag des Kunden zur Durchführung einer Beförderung, z.B. durch entsprechende Buchung im Portal, das Angebot im Sinne des § 145 BGB an CargoBeamer dar. Dieses Angebot wird von CargoBeamer angenommen entweder durch Auftragsbestätigung in Textform oder mit der Ausführung der gebuchten Leistung durch CargoBeamer.
Demgemäß stellen Preis- und Leistungsangaben und Angebote von CargoBeamer auf der Homepage, im Portal, auf Werbebroschüren oder sonst wie lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an den Kunden dar.

(2) Preis- und Leistungsangebote von CargoBeamer sind freibleibend sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt für sämtliche von CargoBeamer gegebenen Informationen, Informationsmaterialien und Werbeaussagen, gleich welcher Art, Produktbeschreibungen, Werbemitteilungen sowie sonstige Angaben zur Beschaffung, Qualität, Zusammensetzung, Leistung und Verwendbarkeit von Produkten und Dienstleistungen von CargoBeamer, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

(3) Weicht die Annahme eines Angebots durch CargoBeamer nur geringfügig von den Preis- und Leistungsangaben ab, so gelten diese als vom Kunden genehmigt, sofern sie für ihn nicht unzumutbar sind.

§ 4 Preisanpassungen

Im Falle von ausdrücklich erklärten verbindlichen Preis- und Leistungsangeboten ist CargoBeamer berechtigt, diese der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Preisänderungen kommen dann in Betracht, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Strom oder Diesel erhöhen oder absenken oder sonstige energiewirtschaftliche oder rechtliche Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Preisänderungen durch CargoBeamer erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). CargoBeamer ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durch-zuführen. Preisänderungen werden erst nach Erklärung gegenüber dem Kunden in Textform wirksam, die mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.

§ 5 Übertragbarkeit

CargoBeamer ist berechtigt, mit Kunden geschlossene Verträge einschließlich aller wechselseitigen Rechte und Pflichten an solche Unternehmen ganz oder in Teilen zu übertragen, die im Verhältnis zu CargoBeamer rechtlich verbundene Unternehmen im Sinne der § 15ff AktG sind. Soweit hierfür die Zustimmung des Kunden erforderlich ist, gilt diese schon jetzt als erteilt. Wenn nach einer entsprechenden Übertragung solche Unternehmen Rechte aus dem Vertrag in Anspruch nehmen, haben sie ein eigenes Forderungsrecht. Insoweit stellt diese Vereinbarung einen echten Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der mit CargoBeamer verbundenen Unternehmen dar.

§ 6 Vergütung, Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Wird zwischen CargoBeamer und dem Kunden nicht gesondert ausdrücklich eine Preisvereinbarung geschlossen, gelten für die Leistungen von CargoBeamer die auf der Homepage oder auf andere Weise von CargoBeamer veröffentlichten Preise in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

(3) Im Übrigen gelten § 632 Abs. 1, Abs. 2 BGB entsprechend.

(4) Forderungen von CargoBeamer sind vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung ohne Abzug zu begleichen. Auf Wunsch übersendet CargoBeamer dem Kunden die Rechnung unverzüglich nach Erstellung vorab per E-Mail. Mangels abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarung erfordert die Fälligkeit der Vergütung von CargoBeamer bei unstreitig erbrachter Beförderungsleistung nicht die Vorlage eines Ablieferungsnachweises.

Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

(5) Werden CargoBeamer nach Abschluss eines Beförderungsvertrages Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem, kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden schließen lassen, die vor Vertragsschluss für CargoBeamer nicht ohne weiteres erkennbar war, ist CargoBeamer berechtigt, die weitere Vertragserfüllung von einer Vorauszahlung auf den voraussichtlichen Vergütungsanspruch oder, nach Wahl des Kunden, von der Stellung einer angemessenen Sicherheit (z.B. Hinterlegung des Betrages bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts, Erbringung einer Bankbürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes) abhängig zu machen.

§ 7 Informationspflichten des Kunden, Güterarten

(1) Der Kunde verpflichtet sich, CargoBeamer rechtzeitig vor Check-In/Übergabe der Ladeinheit über alle dem Kunden bekannten, wesentlichen, die Ausführung des Auftrages beeinflussenden Faktoren vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, insbesondere über
(a) Art und Beschaffenheit der Ladeeinheit einschließlich dessen Gesamtgewichts,
(b) besondere Eigenschaften des gegebenenfalls im Sattelauflieger vom Kunden geladenen Gutes, in diesem Fall einschließlich Menge, Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Verderblichkeit der Ware, besondere Bruchgefahr, Warenwert, etc.,
(c) alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen, außenwirtschaftsrechtlichen (insbesondere Waren-, Personen- oder Länder bezogenen Embargos) und sicherheitsrechtlichen oder sicherheitsrelevanten Verpflichtungen,
(d) die vom Kunden zu erfüllenden etwaigen Vorschriften der Staaten, die von der Beförderung der Ladeeinheit betroffen werden,
(e) etwaiges gefährliches Gut, wobei der Kunde in diesem Fall CargoBeamer rechtzeitig in Textform genaue Art des gefährlichen Gutes, die genaue Art der hiervon ausgehenden Gefahr und, soweit erforderlich, die vom Kunden oder CargoBeamer etwaig zu ergreifenden Vorsichtmaßnahmen mitzuteilen hat,
(f) zur Beförderung übergebene sonstige gefährliche Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere Gefahrgut/oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht einschließlich der Übergabe sämtlicher für die Beförderung erforderlichen Unterlagen,
(g) wertvolles oder diebstahlgefährdetes Gut, das bestehende Risiko, Art, Menge und Wert (einschließlich Einzelwerte) des Gutes.

(2) Bei der Beförderung einer Ladeeinheit mit gefährlichem Gut bedeutet „rechtzeitig“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift mindestens 24 Stunden vor Check-In, wobei Sonn- und Feiertage nicht mitzählen. Der Kunde wird eine solche Ladeeinheit erst am Versandtag selbst einchecken.

(3) Nach Erfüllung der vorgenannten Informationspflichten durch den Kunden ist CargoBeamer berechtigt, die Beförderung der Ladeeinheit abzulehnen, wenn die ordnungsgemäße Beförderung unter Ausschluss sämtlicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und der Rechtsgüter aller an der Beförderung Beteiligten nicht ausgeschlossen werden kann durch gegebenenfalls vergütungspflichtige weitere Maßnahmen von CargoBeamer, die Gefahr eines besonders hohen Schadens besteht oder die Beförderung für den Betrieb des Unternehmens von CargoBeamer oder deren Erfüllungshilfen unzumutbar wäre.

(4) Der Kunde hat CargoBeamer neben den zu erteilenden Informationen sämtliche erforderlichen Urkunden und sonstige Unterlagen, insbesondere Beförderungsbegleitdokumente, Zolldokumente, etc. rechtszeitig vor Übergabe der Ladeeinheit zu übergeben.

(5) Der Kunde hat CargoBeamer rechtzeitig vor Check-In den genauen Typ des Sattelaufliegers mitzuteilen und auf Verlangen zusätzliche Informationen zu diesem bereitzustellen, insbesondere Art, Abmessungen, Gewicht, etc.

(6) Soweit der Kunde den vorgenannten Pflichten nicht rechtzeitig vor Check-In/Übergabe nachkommt, ist CargoBeamer berechtigt, den Check-in zu verweigern und die Beförderung der Ladeeinheit abzulehnen.

§ 8 Sonstige Pflichten und Haftung des Kunden

(1) Dem Kunden ist bekannt, dass die Sicherheit des Schienenverkehrs unbedingt gewährleistet sein muss. Der Kunde ist demgemäß CargoBeamer gegenüber für die betriebs- und beförderungssichere Verstauung und Sicherung des sich in der Ladeeinheit befindlichen Gutes verpflichtet. Der Kunde garantiert, dass die zur Beförderung übergebene Ladeeinheit für den sicheren kombinierten Verkehr, insbesondere den Schienentransport geeignet ist. Dies bedeutet insbesondere die Garantie des Kunden, dass
- der Kunde allein, selbstständig und unaufgefordert dafür Sorge trägt, dass etwaig sich im Sattelauflieger befindliches Gut ordnungsgemäß gesichert ist, d.h. den geltenden Regeln und dem Stand der Technik entsprechend gemäß VDI 2700.
- die zum Transport übergebene Ladeeinheit ein Gesamtgewicht von 37 Tonnen (37.000 kg) nicht übersteigt.
- der Zustand der zum Transport übergebenen Ladeeinheit einen sicheren, reibungslosen Schienenverkehr einschließlich Be- und Entladung der Ladeeinheit erlaubt.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.

(2) Auf Verlangen von CargoBeamer oder Dritten, derer sich CargoBeamer zur Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bedient, hat der Kunde die in Absatz 1 abgegebenen Garantien, insbesondere das Gewicht der Ladeeinheit, nachzuweisen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht unverzüglich nach, ist CargoBeamer berechtigt, den Transport der Ladeeinheit abzulehnen.

(3) Bei gefährlichem Gut trägt der Kunde dafür Sorge und garantiert, dass er sämtliche ihm als Auftraggeber nach dem RID obliegenden Pflichten vollständig und lückenlos eingehalten hat und insbesondere die Ladeeinheit und das darin befindliche gefährliche Gut ordnungsgemäß und vollständig gekennzeichnet ist.

(4) Der Kunde haftet gegenüber CargoBeamer insbesondere gem. § 414 HGB, der auch im grenzüberschreitenden Verkehr entsprechend gilt, ggfls. ergänzend zu etwaig zwingend anzuwendenden internationalen Übereinkommen, insbesondere CMNI und CMR. Sollten Ladeeinheiten mit kleineren Beschädigungen oder Mängeln vom Kunden zum Transport übergeben werden, die insbesondere zu Verzögerungen bei der Verladung der Einheit führen und/oder ggfls. bei den gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durch die eingesetzten Wagenmeister für den Bahntransport abgelehnt werden können, ist CargoBeamer berechtigt, solche Mängel auf Kosten des Kunden zu beheben. CargoBeamer ist dabei bemüht aber nicht verpflichtet, bei einem Kostenaufwand, der zulasten des Kunden den Betrag von 150,00 € voraussichtlich überschreitet, den Kunden vorher hierüber zu informieren. Eine weitergehende gesetzliche oder vertragliche Haftung des Kunden wird hiervon nicht berührt.

(5) Darüber hinaus haftet der Kunde CargoBeamer gegenüber bei Verletzung der Verpflichtungen gemäß § 7 sowie § 8 Abs. 1 bis 3 für jeden hierdurch entstehenden Schaden, wobei das Verschulden des Kunden für die Pflichtverletzung widerleglich vermutet wird. Eine weitergehende gesetzliche oder vertragliche Haftung des Kunden wird hiervon nicht berührt.

§ 9 Ablauf des Transports, Check-In, Check-Out

(1) Der Check-In erfolgt wie folgt: Der Kunde meldet sein Fahrzeug zum vereinbarten Termin am Terminal zur Übergabe bereit an. Von dort erhält er einen Stellplatz zugewiesen, zu dem er die Ladeeinheit zu verbringen hat. Der Kunde selbst ist verpflichtet, die Ladeeinheit zu dieser vom Terminal zugewiesenen Stelle zu verbringen und dort sicher abzustellen, insbesondere den Sattelauflieger abzusatteln. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Ladeeinheit, insbesondere der abgesattelte Sattelauflieger ordnungsgemäß und sicher steht und sämtliche jeweiligen spezifischen Sicherungsvorkehrungen, die die abgestellte Ladeeinheit insbesondere vor Abkippen, Umstürzen etc. schützen sollen, ordnungsgemäß durchgeführt und arretiert sind.
Der Kunde ist nicht berechtigt, auch nicht auf etwaiges Verlangen von Mitarbeitern des Terminals, die Ladeeinheit selbst auf die Wanne zu befördern. Der Kunde sichert zu, dass er den anliefernden Fahrer hierüber unterrichtet und angewiesen hat, eine entsprechende Verbringung der Ladeeinheit auf die Wanne zu unterlassen. Bei etwaiger Zuwiderhandlung des Kunden beziehungsweise dessen Fahrer, gleich aus welchem Grund, haftet der Kunde für etwaige Beschädigungen der Ladeeinheit und/oder der Wanne.

(2) Der Kunde kann üblicherweise während der Dauer des Transports die voraussichtliche Ankunft im Portal nach entsprechender Registrierung einsehen. Kommt es im Einzelfall zu von CargoBeamer nicht zu vertretenden Verspätungen und Abweichungen vom vorgesehenen unverbindlichen Fahrplan, informiert CargoBeamer den Kunden entsprechend.

(3) Beim Check-Out hat der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter sich am Terminal zur vereinbarten Abholzeit anzumelden und erhält sodann die Ladeeinheit übergeben bzw. den Abstellplatz mitgeteilt. Nur in letztgenanntem Fall ist die Ladeeinheit vom Kunden auf dem Terminalgelände selbst am Abstellplatz abzuholen.
Befindet sich die Ladeeinheit ausnahmsweise noch auf der Wanne, ist der Kunde nicht berechtigt, auch nicht auf etwaiges Verlangen von Mitarbeitern des Terminals, die Ladeeinheit selbst von der Wanne herunterzuziehen. Der Kunde sichert zu, dass er den abholenden Fahrer hierüber unterrichtet und angewiesen hat, eine entsprechende Entfernung der Ladeeinheit der Wanne zu unterlassen. Bei etwaiger Zuwiderhandlung des Kunden beziehungsweise dessen Fahrer, gleich aus welchem Grund, haftet der Kunde für etwaige Beschädigungen der Ladeeinheit und/oder der Wanne.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Ladeeinheit am Empfangstag innerhalb der Betriebszeit des konkreten Terminals, welche bei Unklarheiten auf Anfrage von CargoBeamer unverzüglich bekannt gegeben werden kann, abzuholen. Wird eine Ladeeinheit am Empfangstag vom Kunden nicht abgeholt, ist CargoBeamer berechtigt, ein entsprechendes Entgelt je angebrochenem Tag der verzögerten Abholung dem Kunden zu berechnen.
Nach Ablauf von zwei auf den Abholtag folgenden Werktagen ist CargoBeamer berechtigt, weitere Maßnahmen entsprechend § 419 Abs. 3 HGB zu ergreifen, wobei eine vorherige Einholung von Weisungen des Kunden entbehrlich ist.

§ 10 Obhutszeitraum

(1) Der Obhutszeitraum von CargoBeamer beginnt nach Übernahme der Ladeeinheit durch vollständig abgeschlossenen Check-In, d.h., sobald die Ladeeinheit ordnungsgemäß abgestellt ist.

(2) Die Obhut von CargoBeamer über die Ladeeinheit endet in dem Moment, in dem der zur Abholung der Ladeeinheit Berechtigte den Sattelauflieger an die Sattelzugmaschine anzukoppeln beginnt, d.h. Sattelzugmaschine und Sattelauflieger (Ladeeinheit) sich berühren.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Ladeeinheit beim Check-Out vor deren Übernahme, d.h. bevor der Sattelauflieger (Ladeeinheit) beim Ankoppelvorgang die Sattelzugmaschine des Abholers berührt, die Ladeeinheit auf äußerlich erkennbare Schäden zu überprüfen und diese bei etwaigem Vorliegen solcher äußerlich erkennbaren Schäden vor der vorgenannten Ankoppelung dem Terminal oder CargoBeamer anzuzeigen.

(4) Mit erfolgter Ankoppelung des Sattelaufliegers ist die Ablieferung der Ladeeinheit vollendet.

(5) Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste sind CargoBeamer gegenüber vom Kunden innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen.

§ 11 Pflichten von CargoBeamer

CargoBeamer ist verpflichtet, die vom Kunden übergebene Ladeeinheit auf den Zug zu verladen, über die Schiene zum vereinbarten Empfangsort zu befördern und vom Zug zu entladen. Ist für die Beförderung eine Wanne erforderlich (z.B. bei einem nicht kranbaren Sattelauflieger), ist CargoBeamer auch zur Be- und Entladung der Wanne verpflichtet und alleine berechtigt.

§ 12 Haftung für Verlust oder Beschädigung der beförderten Ladungseinheit sowie Lieferfristüberschreitung

(1) CargoBeamer haftet für Verlust oder Beschädigung des zum Transport übergebenen Gutes (Ladeeinheit) sowie für Lieferfristüberschreitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, bei internationalen Beförderungen im Anwendungsbereich der CIM nach dieser und ansonsten nach dem HGB.

(2) Bei rein innerdeutschen nationalen Transporten, also solchen, in denen Check-In und Check-Out jeweils auf dem Gebiet der Bundesrepublik in Deutschland erfolgen, haftet CargoBeamer abweichend von § 431 Abs. 1 HGB der Höhe nach wegen Verlust oder Beschädigung der übergebenen Ladeeinheit beschränkt auf einen Betrag von 2 SZR je Kilogramm des Rohgewichts der übergebenen Sendung/Ladeeinheit.

(3) CargoBeamer ist nicht verpflichtet, das etwaig im Sattelauflieger befindliche Gut, dessen Verpackung, Verstauung und Befestigung/Sicherung sowie sämtliche dazu vom Kunden CargoBeamer gegebenen Informationen und Angaben zu überprüfen. CargoBeamer haftet weder für die Beschädigung des Sattelaufliegers noch für das darin vom Kunden verstaute und gesicherte Gut wegen mangelhafter Sicherung dieses Gutes im Sattelauflieger.

(4) Sollte CargoBeamer ausnahmsweise für Verlust oder Beschädigung des Sendungsgutes verschuldensabhängig haften, z.B. nach §§ 280ff BGB, hat CargoBeamer statt Schadenersatz nach § 249ff BGB Wert- und Kostenersatz entsprechend den §§ 429, 430, 432 HGB zu leisten. Dies gilt nicht bei qualifiziertem Verschulden im Sinne des § 435 HGB oder einem dem gleichstehenden Verschulden.

(5) Die Haftung von CargoBeamer nach Absätzen 1, 2 und 4 ist darüber hinaus je Schadenfall auf einen Betrag von 1.000.000,00 € oder 2 SZR je Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, je nachdem, welcher Betrag höher ist, begrenzt, wenn sie den Betrag von 1.000.000,00 € übersteigen würde.

§ 13 Haftung für sonstige Schäden

(1) Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haftet CargoBeamer für andere als Güterschäden oder solche wegen Lieferfristüberschreitung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Gleiches gilt bei jeder schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. CargoBeamer haftet auch, sofern schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche Pflicht, auf deren Erfüllung der Kunde zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden.

(3) Eine weitergehende Haftung von CargoBeamer für andere als Güterschäden oder solche wegen Lieferfristüberschreitung ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung von CargoBeamer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der persönlichen Haftung ihrer Organe, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

§ 14 Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsverpflichtung

(1) Die Parteien vereinbaren wechselseitige Verschwiegenheit und Stillschweigen über alle im Rahmen der Anbahnung und Durchführung des Vertrages bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, d.h., dass solche Informationen Dritten nicht zugänglich gemacht oder preisgegeben werden dürfen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich bei dem Dritten um einen Erfüllungsgehilfen für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag zwischen den Parteien gerade ergebenden Verpflichtungen handelt.
Vertrauliche Informationen sind der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen einschließlich der vereinbarten Vergütung sowie alle Dateien, Daten, Datenbanken, Datenträger, Dokumentationen, Unterlagen, Pläne, Schriftstücke, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie persönliche, wirtschaftliche, organisatorische und technische Verhältnisse einer Partei sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen, die in mündlicher, elektronischer oder schriftlicher Form, durch die offenlegende Partei, einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen, der empfangenden Partei offenbart oder anderweitig zugänglich gemacht werden oder von denen sie anlässlich des Erstkontakts oder der Zusammenarbeit in anderer Art und Weise erfährt.
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind solche nicht, die bereits allgemein öffentlich bekannt sind.

(2) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Absatz 1 schuldet der die Verpflichtung verletzende dem anderen Vertragspartner eine Vertragsstrafe i.H.v. 1.000,00 € netto. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 15 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Gegenüber Vergütungsansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und aller damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig und unbestritten, bei Anhängigkeit eines Rechtsstreits entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 16 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Bei innerdeutschen Transporten steht CargoBeamer ein Pfandrecht gemäß § 440 HGB zu sowie ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB.

(2) Bei grenzüberschreitenden Transporten gewährt der Kunde, soweit gesetzlich zulässig, CargoBeamer ein vertragliches Pfandrecht an dem CargoBeamer zur Beförderung übergebenen Gutes des Kunden (Ladungseinheit) oder eines Dritten, der der Beförderung dieses Gutes zugestimmt hat, für alle Forderungen von CargoBeamer aus dem Beförderungsvertrag. An dem Gut des Kunden selbst hat CargoBeamer auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Kunden abgeschlossenen Beförderungsverträgen.
Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf sämtliche CargoBeamer übergebenen Beförderungsbegleitdokumente.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 440 Abs. 2 bis 4 HGB entsprechend.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 4 ist dann, wenn CargoBeamer nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden schließen lassen, der Anspruch von CargoBeamer gegen den Kunden mit erbrachter Leistung durch CargoBeamer fällig und CargoBeamer kann die vorstehenden Rechte gemäß Abs. 1 und 2 bis zum Ausgleich der Forderungen von CargoBeamer oder Stellung einer angemessenen Sicherheit (z.B. Hinterlegung des Betrages bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts, Erbringung einer Bankbürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes) verweigern.

§ 17 Änderungsvorbehalt

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können durch CargoBeamer einseitig geändert werden. Dies betrifft Regelungen über die Art und den Um-fang der vertraglich vereinbarten Leistungen und Regelungen zur Beendigung des Vertrags. Ferner können An-passungen oder Ergänzungen vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich einschlägige gesetzliche Regelungen und/oder die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon betroffen sind. Beabsichtigte Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden den Kunden mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Den Kunden steht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein Sonderkündigungs-recht zu. Kündigt der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich, werden die Änderungen zum mitgeteilten Zeitpunkt des Wirksamwerdens Be-standteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 18 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen CargoBeamer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort des Sitzes von CargoBeamer, Leipzig.

(3) Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Vertrag zwischen CargoBeamer und dem Kunden, seiner Anbahnung oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, Leipzig. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt im Fall des Art. 46 § 1 CIM nicht als ausschließliche sondern zusätzliche Gerichtsstandvereinbarung.

(4) Dieses Dokument besitzt Gültigkeit ab dem 11-Apr-2023.